Der Beschuldigte hat Fr. 34'336.04, die aus dem unter wahrheitswidrigen Zusicherungen erhaltenen Covid-19-Kredit stammen, vom Konto der B._____ GmbH auf das Konto der J._____ GmbH überwiesen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Schaden auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Überweisung auf ein Konto eines anderen Kontoinhabers nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und wirkt sich neutral aus.