Insgesamt ist hinsichtlich der Urkundenfälschung in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Urkundenfälschungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschung in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug steht. Entsprechend geringer ist der mit der Urkundenfälschung insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.