Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe - 18 - von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 2.3. 2.3.1. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.