Statt darauf zu verzichten und das wohl Unausweichliche einer Liquidation eintreten zu lassen, wählte er den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das in ihn gesetzte Vertrauen hinsichtlich wahrer sowie vollständiger Zusicherungen nicht zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).