Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Dass die B._____ GmbH enorme vorbestehende Schulden aufgewiesen hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand, erst recht nicht bei ihm privat. Statt darauf zu verzichten und das wohl Unausweichliche einer Liquidation eintreten zu lassen, wählte er den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg.