23 Covid-19-SBüV schwerere strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch vor. Nach dem vorliegend eine Verurteilung wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei erfolgt, entfällt eine Prüfung der Strafbarkeit nach der Covid-19-SBüV. Entsprechend hat von der eventualiter angeklagten Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Krediterlangung] auch kein Freispruch zu erfolgen. 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.