Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck) zur Erlangung des Kredits zumindest damit rechnen müssen, dass die Fr. 240'000.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnten. Weiter hat er einen Teil davon auf das Bankkonto einer anderen Gesellschaft und damit eines Dritten überwiesen, wodurch er zumindest hat damit rechnen müssen, dass damit die Auffindung dieser Vermögenswerte erschwert werden könnte.