Ausgehend vom Kredit von Fr. 240'000.00 ergeben sich für die angeklagte Überweisung von Fr. 10'000.00 auf das private Konto des Beschuldigten am 6. April 2020 unter Abzug von Fr. 98'619.50 für die Tilgung vorbestehender Schulden und unter Berücksichtigung des Saldos vor dieser angeklagten Überweisung von Fr. 191'995.51 unter Annahme von im Übrigen zulässigen Ein- und Ausgaben noch genügend übrige finanzielle Mittel von Fr. 50'655.01, so dass sich nicht rechtsgenüglich erstellen lässt, dass diese Überweisung aus einem Verbrechen stammt. Es mangelt diesbezüglich somit an einer Vortat.