Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur «paper trail»-Verlängerung noch weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie beim Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3).