Bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur («paper trail») liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen gelten beispielsweise das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften. So hat das Bundesgericht die Einzahlung auf das Konto einer Firma, von welcher mehrere Personen unauffällig Geld beziehen konnten, als Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis StGB gewürdigt. Die Verlängerung des «paper trail» ist allerdings nur dann keine