Die Staatsanwaltschaft beantragt aufgrund der beantragten Schuldsprüche wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung auch einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, dass es an einer Vortat mangelt und aufgrund der buchhalterischen Erfassung dieser Geldflüsse keine mögliche Vereitelung der Auffindung sowie Einziehung vorliege.