4.1/005 f.) die Auszahlung eines Kredits erreichen. Er nahm weiter zumindest in Kauf, dass eine Überprüfung der Zusicherungen aufgrund seiner unterschriftlichen Bestätigung nicht erfolgen würde oder aufgrund der Art der Angaben (Umsatz sowie Verwendungszweck) nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sein würde. Indem er im Wissen um die falschen Zusicherungen sich einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er seine Gesellschaft um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). - 13 -