Dass die von ihm gemachten Zusicherungen hinsichtlich des erheblich beeinträchtigten Umsatzes sowie des beabsichtigten Verwendungszwecks von Anfang an falsch waren, war dem Beschuldigten insbesondere anhand der Zahlen (Bilanz, Auftragsbücher), der zeitlichen Abfolge sowie der enormen vorbestehenden Schulden bewusst. Durch diese falschen Angaben wollte er ohne Erfüllung der Voraussetzungen (vgl. dazu, dass er die Kreditvereinbarung durchgelesen sowie verstanden hat: UA act. 4.1/015; UA act. 4.1/005 f.) die Auszahlung eines Kredits erreichen.