Daran vermögen freilich weder Zahlungs- bzw. Ratenvereinbarungen noch der nächste gute Auftrag (so aber der Beschuldigte sowie die Buchhalterin bzw. Treuhänderin: Protokoll, S. 10, S. 6) etwas zu ändern. Die desolate finanzielle Lage der B._____ GmbH hat sich denn auch laufend verschlechtert. Einzig der (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkursbetreibung (vgl. Art. 43 SchKG) für diese Forderungen bewahrte die Gesellschaft des Beschuldigten (vorerst) vor dem Konkurs.