Verwendungszweck) den Kredit nicht gewährt. Der Vermögensschaden besteht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 240'000.00. Dieser Vermögensschaden lag allerdings schlussendlich präzisierend nicht bei der kreditgebenden C._____ Kantonalbank, sondern bei der I._____ als Bürgin und letztendlich beim Bund (zur Verlusttragung: Art. 17 Covid-19-SBüV).