___ Kantonalbank keine. Der Beschuldigte hat unter explizitem Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben seine Zusicherungen als vollständig sowie wahr bestätigt (vgl. zur Strafbarkeit falscher Angaben auch die Hinweise durch die Buchhalterin bzw. Treuhänderin, Protokoll, S. 4). Weder aus dem Kontoauszug der B._____ GmbH noch aus demjenigen des Beschuldigten für sein privates Konto noch der bereits seit mehr als 30 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung mit der C._____ Kantonalbank hätten sich Hinweise gegen die gemachten Zusicherungen ergeben (können).