Eine Überprüfung der Zusicherung des Beschuldigten, dass der gewährte Kredit ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet würde, war von vornherein als innere Tatsache nicht möglich. In beiden Fällen war eine Überprüfung auch aufgrund der damaligen Umstände nicht zumutbar (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.2.2.1). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschuldigten gemachten Zusicherungen bestanden für die C._____ Kantonalbank keine.