11 Abs. 2 Covid-19-SBüV: «vollständig und wahr sind»). Auch der Zeitpunkt des Kreditantrags samt den erwähnten Diskussionen (siehe hierzu vorstehend) spricht dafür, dass der Beschuldigte von zumindest sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer Überprüfung der Angaben ausgegangen ist. Allerdings ist nach der Rechtsprechung für das Tatbestandsmerkmal der Arglist weiter notwendig, dass die Überprüfung dieser Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. statt vieler: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch wenn es sich vorliegend bei der C._____ Kantonalbank um die Hausbank der B.___