1.3.4. Aufgrund der damaligen Umstände war dem Beschuldigten bewusst und es war für ihn auch vorhersehbar, dass bei der Gewährung der Kredite auf die Angaben der Gesuchsteller abgestellt werden muss und diese keiner näheren Überprüfung unterzogen werden (können). Der Beschuldigte hat in der Kreditvereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und der «Wahrheit entsprechen» würden (vgl. überdies Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV: «vollständig und wahr sind»).