für eine potentiell drohende Schliessung der Baustelle wieder zu haben – und erst bei genügendem Guthaben neue Zahlungen getätigt. Dass es dem Beschuldigten gerade nicht um eine schwierige finanzielle Situation bei einer allfällig zukünftigen Schliessung der Baustelle gegangen ist, zeigt sich augenfällig in der Überweisung von Fr. 10'000.00 auf sein privates Konto am 6. April 2020, was die Vorinstanz als zweckwidrige Ausschüttung von Gewinn oder Gewährung eines Darlehens qualifiziert und den Beschuldigten hierfür wegen Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV betreffend die Kreditmittelverwendung verurteilt hat. Gewisse Rückschlüsse im