Wäre dem so gewesen und hätte der Beschuldigte tatsächlich Angst vor einer Schliessung samt den sich daraus ergebenden finanziellen Einbussen gehabt – was ihm allenfalls noch hätte geglaubt werden können –, ist es entgegen der Vorinstanz schlicht nicht nachvollziehbar, dass er den Kredit sogleich und zu einem wesentlichen Teil zur Deckung vorbestehender Schulden verwendet hat. Hätte der Beschuldigte die fraglichen Banküberweisungen tatsächlich – wie von ihm behauptet – bereits zuvor in Auftrag gegeben und den Kredit an sich nicht dafür antasten wollen, hätte er vor weiteren Belastungen den Saldo wieder auf über Fr. 240'000.00 ansteigen lassen – um die Sicherheit