S. 6). Mithin ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte, der angesichts der angespannten finanziellen Lage seiner Gesellschaft derart darauf schauen musste, welche Rechnungen er bezahlt und welche (zumindest noch) nicht, in diesem grossen Umfang Zahlungen vorerfasst hätte. Die (angeblich) bereits erwarteten Gutschriften gingen mehrheitlich denn auch erst ab dem 21. April 2020 ein. Im Übrigen widerspricht sich der Beschuldigte, wenn er einerseits ausführt, dass die Zahlungen statt in 30 Tagen erst in 60 Tagen oder 90 Tagen erfolgt seien (VA act. 32), andererseits will er für anfangs April ganz genau gewusst haben, dass [genügend] Geld komme (VA act. 34).