Für das Obergericht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit für bereits vorbestehende Schulden und damit zweckwidrig zu verwenden. Nachdem unter anderem die Lohnzahlungen im Umfang von rund Fr. 100'000.00 am 1. April 2020 ausgezahlt wurden und das Konto einen Saldo von noch rund Fr. 56'000.00 aufgewiesen hat, wurde ebenfalls noch am 1. April 2020 der Kredit von Fr. 240'000.00 ausgezahlt. Der Beschuldigte liess am 2. April 2020 Zahlungen im Umfang von fast Fr. 150'000.00 ausführen. Darunter eine Überweisung von Fr. 48'495.85 an die F.__