Zumindest lässt sich ein solcher nicht bereits mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten Abstands- und Hygieneregeln begründen (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.1.2.4). Dass andere Gesellschaften, auch solche aus der Baubranche, hinsichtlich des Umsatzes erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt waren (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 5), ändert nichts daran, dass dies angesichts der Zahlungseingänge des ersten Semesters 2020 auf die B._____ GmbH nicht zugetroffen hat.