Darüber hinaus war die Baubranche «aufgrund der Covid-19-Pandemie» nicht derart von Massnahmen betroffen – weder im Zeitpunkt der Antragsstellung noch im Verlauf des sogenannten «Lockdowns» –, als dass sich ein erheblicher Auftragsrückgang geradezu aufgedrängt hätte. Zumindest lässt sich ein solcher nicht bereits mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten Abstands- und Hygieneregeln begründen (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.1.2.4).