Die Zahlen bestätigen die erste Aussage des Beschuldigten, dass seine Gesellschaft hinsichtlich des Umsatzes nicht (erheblich) wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen ist. Der Januar 2020 wies Eingänge aus Arbeitserlös von rund Fr. 282'000.00, der Februar 2020 von rund Fr. 107'000.00, der März 2020 von Fr. 345'000.00 und der April 2020 von Fr. 269'000.00 auf (vgl. Excel-Tabellen der Staatsanwaltschaft, UA act. 4.1/037 ff., mit einer Korrektur am 16. April 2020 von Fr. 2'309.65 statt Fr. 309.65 bei der D._____ AG). Gemäss Beschuldigten habe der durchschnittliche Umsatz monatlich über Fr. 200'000.00 betragen (UA act. 4.1/016) bzw. Fr. 220'000.00 bis Fr. 230'000.00 (VA act. 39),