So führte er aus, dass er [im Jahr 2020] keine Auswirkungen auf die Auftragslage gespürt habe, sie genug Arbeit gehabt hätten und seine Gesellschaft nicht «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» gewesen sei (UA act. 4.1/006). Dabei blieb er im Grundsatz auch später, wo ebenfalls von keiner erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung, sondern im Wesentlichen von einer Verteilung der Leute und von Einhalten u.a. der (Abstands-)Regeln die Rede gewesen ist (UA act. 4.1/015 f.; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 7 ff.).