1.3.3. 1.3.3.1. Mit Unterzeichnung der Kreditvereinbarung hat der Beschuldigte bestätigt, dass seine Gesellschaft «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» sei (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 6. Punkt). Dies traf bereits gestützt auf seine eigenen Aussagen in der Untersuchung nicht zu. So führte er aus, dass er [im Jahr 2020] keine Auswirkungen auf die Auftragslage gespürt habe, sie genug Arbeit gehabt hätten und seine Gesellschaft nicht «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» gewesen sei (UA act.