Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht getäuscht habe, sondern zur Liquiditätssicherung sowie aus Verunsicherung über die weiteren Folgen den Kredit beantragt habe. Im Übrigen mangle es an einem Vermögensschaden sowie am subjektiven Tatbestand und weiter an der Urkundenqualität.