Beim als Bürge auftretenden Staat sei kein Vermögensschaden entstanden. Der durch den «Lockdown» und die Abstandsvorschriften stark verunsicherte Beschuldigte habe sicherstellen wollen, dass er Mitarbeiter und Lieferanten bezahlen könne. Es hätten durch Bauverzögerungen, Mitarbeiterausfälle und verspätete Kundenzahlungen konkrete Anhaltspunkt bestanden, dass es zu einer Umsatzeinbusse hätte kommen können, so dass das Bedürfnis nach Absicherung nachvollziehbar sei. Es lasse sich eine Fehlinterpretation der erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Umsatzes erkennen. Er habe daher weder über die Kreditbedürftigkeit täuschen noch sich bereichern wollen.