Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs sowie der Urkundenfälschung freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der anfangs Jahr 2020 monatlich erfolgten Einzahlungen aus Arbeitsleistungen keine wirtschaftliche Einbusse bestanden habe, was aufgrund der vorgesehenen Selbstdeklaration sowie des besonderen Vertrauensverhältnisses zur C._____ Kantonalbank als Hausbank zwar als arglistige Täuschung zu qualifizieren sei. Die C._____ Kantonalbank habe den Kredit [mit Guthaben auf dem Konto der B._____ GmbH] verrechnet, so dass der Kredit vollständig zurückgezahlt worden sei.