Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.310 (ST.2021.46; StA.2020.105) Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1973, von Bosnien und Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Furrer, […] Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 16. November 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung [Covid-19-Kredit; Rechnung], Geldwäscherei und eventualiter mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung; Covid-19-SBüV) gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Krediterlangung; Kreditmittelverwendung]. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Februar 2022 von den Vorwürfen des Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung [COVID-19-Kredit; Rechnung], der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Krediterlangung] frei und der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Kreditmittelverwendung] schuldig. Er verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.00. 2. 2.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 17. Dezember 2022 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei des Betrugs, der Urkundenfälschung [COVID-19-Kredit] sowie der Geldwäscherei, eventualiter der Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Kredit- erlangung], schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer angemessenen Busse zu verurteilen. 2.2. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteter Berufungsantwort vom 16. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Oktober 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 31. März 2020 als alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer für die B._____ GmbH [aktuell in Liquidation] bei der C._____ Kantonalbank einen Covid-19-Kredit über Fr. 240'000.00 unter wahrheitswidriger Angaben beantragt zu haben. Er habe angegeben, dass die Gesellschaft trotz Tätigkeit im Bausektor sowie einem Auftragsbuch im üblichen Umfang für die nächste Zeit «aufgrund der Covid-19-Pandemie» wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und dass der Kredit ausschliesslich für die «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet würde. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs sowie der Urkundenfälschung freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der anfangs Jahr 2020 monatlich erfolgten Einzahlungen aus Arbeitsleistungen keine wirtschaftliche Einbusse bestanden habe, was aufgrund der vorgesehenen Selbstdeklaration sowie des besonderen Vertrauensverhältnisses zur C._____ Kantonalbank als Hausbank zwar als arglistige Täuschung zu qualifizieren sei. Die C._____ Kantonalbank habe den Kredit [mit Guthaben auf dem Konto der B._____ GmbH] verrechnet, so dass der Kredit vollständig zurückgezahlt worden sei. Aufgrund der stabilen Auftragslage der B._____ GmbH sei im Zeitpunkt der Kreditgewährung der Rückzahlungsanspruch wirtschaftlich betrachtet nicht bereits so weitgehend entwertet gewesen, dass der Staat eine Wertberichtigung hätte vornehmen müssen. Beim als Bürge auftretenden Staat sei kein Vermögensschaden entstanden. Der durch den «Lockdown» und die Abstandsvorschriften stark verunsicherte Beschuldigte habe sicherstellen wollen, dass er Mitarbeiter und Lieferanten bezahlen könne. Es hätten durch Bauverzögerungen, Mitarbeiterausfälle und verspätete Kundenzahlungen konkrete Anhaltspunkt bestanden, dass es zu einer Umsatzeinbusse hätte kommen können, so dass das Bedürfnis nach Absicherung nachvollziehbar sei. Es lasse sich eine Fehlinterpretation der erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Umsatzes erkennen. Er habe daher weder über die Kreditbedürftigkeit täuschen noch sich bereichern wollen. Weiter mangle es an der Urkundenqualität. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung und macht im Wesentlichen geltend, dass Arglist auch aufgrund der Verwendung einer gefälschten Urkunde vorliege. Der Vermögensschaden ergebe sich daraus, dass der Bund einen Kredit nur unter bestimmten Voraussetzungen habe gewähren und nur dann das stets bestehende Risiko eines Kreditausfalls übernehmen wollen. Da die Gesellschaft nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt gewesen sei, sei der Zweck verfehlt worden und liege ein -4- Vermögensschaden vor. Überdies sei die Zahlungsmoral der Gesellschaft angesichts diverser Betreibungen nicht tadellos gewesen, so dass ein finanzielles Risiko vorgelegen habe. Dem Beschuldigten sei es angesichts seiner geäusserten Verunsicherung bewusst gewesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht aufgrund der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei, was er aber gerade unterschriftlich bestätigt habe. Auch habe die Gesellschaft im März 2020 einen höheren Umsatz aus Arbeitsleistungen als durchschnittlich verbucht und im Zeitpunkt der Kreditantragstellung gemäss eigener Aussage offene Aufträge über Fr. 200'000.00 gehabt. Weiter sei von einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Kreditantrags auszugehen, da die einseitigen Erklärungen gesetzlich seien und die Antragstellung zwingend mit dem von amtlicher Stelle herausgegebenen Formular vorzunehmen gewesen sei. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht getäuscht habe, sondern zur Liquiditätssicherung sowie aus Verunsicherung über die weiteren Folgen den Kredit beantragt habe. Im Übrigen mangle es an einem Vermögens- schaden sowie am subjektiven Tatbestand und weiter an der Urkunden- qualität. 1.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arg- listig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. zu Covid-19-Krediten auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210497 vom 10. Februar 2022). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2). -5- 1.3. 1.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer für die B._____ GmbH am 31. März 2020 einen Kredit beantragt, im Umfang von Fr. 240'000.00 am 1. April 2020 auf das Konto seiner Gesellschaft ausbezahlt erhalten und ab dem Konto bei der C._____ Kantonalbank ab dem 2. April 2020 mitunter die in der Anklage aufgelisteten Überweisungen getätigt hat. 1.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 1.3.3. 1.3.3.1. Mit Unterzeichnung der Kreditvereinbarung hat der Beschuldigte bestätigt, dass seine Gesellschaft «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» sei (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 6. Punkt). Dies traf bereits gestützt auf seine eigenen Aussagen in der Untersuchung nicht zu. So führte er aus, dass er [im Jahr 2020] keine Auswirkungen auf die Auftragslage gespürt habe, sie genug Arbeit gehabt hätten und seine Gesellschaft nicht «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» gewesen sei (UA act. 4.1/006). Dabei blieb er im Grundsatz auch später, wo ebenfalls von keiner erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung, sondern im Wesentlichen von einer Verteilung der Leute und von Einhalten u.a. der (Abstands-)Regeln die Rede gewesen ist (UA act. 4.1/015 f.; so auch anlässlich der Berufungs- verhandlung, Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 7 ff.). Auffällig steigerte sich seine Aussage von blosser Auswirkung der Einhaltung u.a. der (Abstands-)Regeln auf die Produktivität (UA act. 4.1/006), über Einschränkungen bei der Arbeit von noch 2 Personen statt 4 Personen (UA act. 4.1/015) zu 2 Personen statt 6 oder 7 Personen -6- (VA act. 32) hin zu in der gleichen Einvernahme von 2 Personen statt 10 Personen (VA act. 38). Mithin stellt er mit jeder Aussage die Einschränkungen erheblicher dar als vorher. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen der Buchhalterin bzw. Treuhänderin der B._____ GmbH, wonach es um einen «Puffer» gegangen sei, der zur Bezahlung des Personals hätte dienen sollen, falls weitere Zahlungen zurückgehalten werden würden (Protokoll, S. 4 f.). Die Zahlen bestätigen die erste Aussage des Beschuldigten, dass seine Gesellschaft hinsichtlich des Umsatzes nicht (erheblich) wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen ist. Der Januar 2020 wies Eingänge aus Arbeitserlös von rund Fr. 282'000.00, der Februar 2020 von rund Fr. 107'000.00, der März 2020 von Fr. 345'000.00 und der April 2020 von Fr. 269'000.00 auf (vgl. Excel-Tabellen der Staatsanwaltschaft, UA act. 4.1/037 ff., mit einer Korrektur am 16. April 2020 von Fr. 2'309.65 statt Fr. 309.65 bei der D._____ AG). Gemäss Beschuldigten habe der durchschnittliche Umsatz monatlich über Fr. 200'000.00 betragen (UA act. 4.1/016) bzw. Fr. 220'000.00 bis Fr. 230'000.00 (VA act. 39), während gemäss Erfolgsrechnung 2019 der Arbeitserlös Fr. 2'731'995.44 und damit monatlich rund Fr. 228'000.00 betrug (UA act. 5.10/015). Ebenfalls in diesem Bereich lagen die beiden nächsten Monate mit rund Fr. 147'000.00 für Mai 2020 und rund Fr. 297'000.00 für Juni 2020. Mithin betrug der durchschnittliche Umsatz aus Arbeitserlös für das erste Semester 2020 monatlich durchschnittlich Fr. 240'000.00 und lag damit sogar über dem Durchschnitt des Vorjahrs. Damit lag gar keine Beeinträchtigung und erst recht keine erhebliche Beeinträchtigung hinsichtlich des Umsatzes der B._____ GmbH vor. Vielmehr wies die Gesellschaft des Beschuldigten enorme vorbestehende Schulden bzw. Verbindlichkeiten auf (siehe hierzu nachstehend). Darüber hinaus war die Baubranche «aufgrund der Covid-19-Pandemie» nicht derart von Massnahmen betroffen – weder im Zeitpunkt der Antrags- stellung noch im Verlauf des sogenannten «Lockdowns» –, als dass sich ein erheblicher Auftragsrückgang geradezu aufgedrängt hätte. Zumindest lässt sich ein solcher nicht bereits mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten Abstands- und Hygieneregeln begründen (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.1.2.4). Dass andere Gesellschaften, auch solche aus der Baubranche, hinsichtlich des Umsatzes erheblich wirtschaft- lich beeinträchtigt waren (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 5), ändert nichts daran, dass dies angesichts der Zahlungseingänge des ersten Semesters 2020 auf die B._____ GmbH nicht zugetroffen hat. Auch der Zeitpunkt des Kreditantrags bestätigt die erste Aussage des Beschuldigten. So hat er den am 26. März 2020 um 0:00 Uhr in Kraft getretenen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüV) sowie bis zum 31. Juli 2020 -7- angebotenen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-SBüV) Kredit sogleich wenige Tage später am 31. März 2020 und damit zu einem der frühestmöglichen Zeitpunkte in Anspruch genommen. Da der Beschuldigte nach eigenen Angaben bezüglich der Kreditbeantragung mit anderen auf der Baustelle und der Buchhalterin E._____ diskutiert habe (vgl. VA act. 31), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihm – überdies auch aus den Diskussionen aus Medien oder Politik im Vorfeld zu diesem Kreditprogramm (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.2.2.1) – die nur sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer materiellen Prüfung der Kreditanträge durch die Banken bekannt waren. Nur so erklärt sich, dass er einer der Ersten bei der Antragstellung war, ohne dass seine Gesellschaft derart von Massnahmen betroffen gewesen wäre. 1.3.3.2. Weiter hat der Beschuldigte bestätigt, dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet werde (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 7. Punkt), was nochmals unter dem Titel «Verwendungszweck» (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 5) herausgestrichen wird (vgl. UA act. 5.2/132). Für das Obergericht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit für bereits vorbestehende Schulden und damit zweckwidrig zu verwenden. Nachdem unter anderem die Lohnzahlungen im Umfang von rund Fr. 100'000.00 am 1. April 2020 ausgezahlt wurden und das Konto einen Saldo von noch rund Fr. 56'000.00 aufgewiesen hat, wurde ebenfalls noch am 1. April 2020 der Kredit von Fr. 240'000.00 ausgezahlt. Der Beschuldigte liess am 2. April 2020 Zahlungen im Umfang von fast Fr. 150'000.00 ausführen. Darunter eine Überweisung von Fr. 48'495.85 an die F._____ für seit 31. Dezember 2019 fällige Beiträge samt Fr. 100.00 Mahngebühren (UA act. 5.12/006), eine Überweisung von Fr. 20'703.00 an die G._____ für bereits per 31. März 2020 fällige Beiträge des 1. Quartals 2020 (UA act. 5.13/004 ff.) sowie eine Überweisung von Fr. 29'420.65 an die SVA Aargau [SVA] für offene Beiträge «Jahresabrechnung für Lohnbeiträge» [01.2019-12.2019] samt Fr. 267.25 Verzugszins (UA act. 5.11/014 f.), gesamthaft Fr. 98'619.50. Dass der Beschuldigte die ganzen Zahlungen im Umfang von rund Fr. 150'000.00 bei einem Kontostand von bloss Fr. 56'000.00 in Auftrag gegeben habe, ist unglaubhaft. Zum einen wies die Gesellschaft des Beschuldigten enorme vorbestehende Schulden auf (siehe hierzu neben der Bezahlung vorbestehender Schulden im Umfang von Fr. 100'000.00 auch nachstehend). Zum anderen hatte die Gesellschaft alleine bei der SVA im Zeitpunkt der Zahlung Ausstände von gesamthaft rund Fr. 60'000.00 (UA act. 5.11/015). Auch gemäss Buchhalterin E._____ ist besprochen worden, dass offene Rechnungen, die nicht neu reingekommen seien, nicht bezahlt werden dürfen (VA act. 22; Protokoll, -8- S. 6). Mithin ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte, der angesichts der angespannten finanziellen Lage seiner Gesellschaft derart darauf schauen musste, welche Rechnungen er bezahlt und welche (zumindest noch) nicht, in diesem grossen Umfang Zahlungen vorerfasst hätte. Die (angeblich) bereits erwarteten Gutschriften gingen mehrheitlich denn auch erst ab dem 21. April 2020 ein. Im Übrigen widerspricht sich der Beschuldigte, wenn er einerseits ausführt, dass die Zahlungen statt in 30 Tagen erst in 60 Tagen oder 90 Tagen erfolgt seien (VA act. 32), andererseits will er für anfangs April ganz genau gewusst haben, dass [genügend] Geld komme (VA act. 34). Auch das Verhalten nach diesen erfolgten Zahlungen am 2. April 2020 spricht gegen die Beteuerungen des Beschuldigten. So führte er aus, dass er den Kredit gewollt habe, da er nicht gewusst habe, ob die Baustelle geschlossen werde und er 20 Mitarbeiter gehabt habe (UA act. 4.1/015; vgl. auch UA act. 006 f.) bzw. falls die Gesellschaft in eine schwierige Situation komme (UA act. 4.1/007; vgl. Protokoll, S. 7 ff.) bzw. dass er diesen gemäss Besprechung mit der Buchhalterin nur für «notwendige Situationen» verwende (UA act. 4.1/115). Wäre dem so gewesen und hätte der Beschuldigte tatsächlich Angst vor einer Schliessung samt den sich daraus ergebenden finanziellen Einbussen gehabt – was ihm allenfalls noch hätte geglaubt werden können –, ist es entgegen der Vorinstanz schlicht nicht nachvollziehbar, dass er den Kredit sogleich und zu einem wesentlichen Teil zur Deckung vorbestehender Schulden verwendet hat. Hätte der Beschuldigte die fraglichen Banküberweisungen tatsächlich – wie von ihm behauptet – bereits zuvor in Auftrag gegeben und den Kredit an sich nicht dafür antasten wollen, hätte er vor weiteren Belastungen den Saldo wieder auf über Fr. 240'000.00 ansteigen lassen – um die Sicherheit für eine potentiell drohende Schliessung der Baustelle wieder zu haben – und erst bei genügendem Guthaben neue Zahlungen getätigt. Dass es dem Beschuldigten gerade nicht um eine schwierige finanzielle Situation bei einer allfällig zukünftigen Schliessung der Baustelle gegangen ist, zeigt sich augenfällig in der Überweisung von Fr. 10'000.00 auf sein privates Konto am 6. April 2020, was die Vorinstanz als zweckwidrige Ausschüttung von Gewinn oder Gewährung eines Darlehens qualifiziert und den Beschuldigten hierfür wegen Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV betreffend die Kreditmittelverwendung verurteilt hat. Gewisse Rückschlüsse im Umgang mit dem Kredit sowie im Hinblick auf angebliche Unsicherheiten hinsichtlich einer schweren finanziellen Situation zeigt auch die Zahlung über Fr. 10'900.00 am 18. Mai 2020 an die H._____ AG für ein Geschenk an einen Arbeiter (UA act. 4.1/010). Wer Angst vor einer Schliessung samt den sich daraus ergebenden finanziellen Einbussen hat bzw. deswegen verunsichert ist, zahlt sich in dieser Zeit keinen Gewinn bzw. «Bonus» aus oder gewährt einem Arbeiter ein Luxusgeschenk von über Fr. 10'000.00. -9- Der Beschuldigte hat somit den ihm gewährten Kredit entgegen seiner Zusicherung sowie zweckwidrig nicht ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet, was er von Anfang an beabsichtigt hat. 1.3.3.3. Der Beschuldigte hat die C._____ Kantonalbank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich beider Zusicherungen (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19- Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse») getäuscht. Ohne diese Täuschungen wäre der Kredit nicht gewährt und in der Folge ausbezahlt worden. 1.3.4. Aufgrund der damaligen Umstände war dem Beschuldigten bewusst und es war für ihn auch vorhersehbar, dass bei der Gewährung der Kredite auf die Angaben der Gesuchsteller abgestellt werden muss und diese keiner näheren Überprüfung unterzogen werden (können). Der Beschuldigte hat in der Kreditvereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollstän- dig» seien und der «Wahrheit entsprechen» würden (vgl. überdies Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV: «vollständig und wahr sind»). Auch der Zeitpunkt des Kreditantrags samt den erwähnten Diskussionen (siehe hierzu vorsteh- end) spricht dafür, dass der Beschuldigte von zumindest sehr einge- schränkten Möglichkeiten einer Überprüfung der Angaben ausgegangen ist. Allerdings ist nach der Rechtsprechung für das Tatbestandsmerkmal der Arglist weiter notwendig, dass die Überprüfung dieser Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. statt vieler: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch wenn es sich vorliegend bei der C._____ Kantonalbank um die Hausbank der B._____ GmbH und vorliegend sogar des Beschuldigten selber gehandelt hat, erscheint es – entgegen der Vorinstanz und der von ihr herangezogenen Literaturstelle – doch zumindest zweifelhaft, dass die Überprüfung «aufgrund» eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wurde (vgl. hierzu eingehend: WOHLERS, Urteilsbesprechung der Urteile des Bezirksgerichts Dietikon GG200052 vom 27. April 2021 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich SB210497 vom 10. Februar 2022, in: forumpoenale 5/2022, S. 326-336, S. 336). Allerdings ergibt sich die Arglist der Täuschung vorliegend daraus, dass der Beschuldigte die Zusicherungen unterschriftlich bestätigt und sich damit besonderer Machenschaften in Form einer unwahren Urkunde bedient hat (siehe nachstehend). Die Urkunde selbst wies keine ernsthaften Anhalts- punkte für falsche Angaben auf. Überdies war eine Überprüfung der Zusicherung des Beschuldigten, dass seine Gesellschaft «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich - 10 - erheblich beeinträchtigt» sei, durch die C._____ Kantonalbank nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich. Auch aus dem Hinweis unter dem Titel «Verwendungszweck» der Kreditvereinbarung, wonach die Bank keine Pflicht hat, die vertragskonforme Verwendung [des Kredits] zu überprüfen, lässt sich eine eingeschränkte Überprüfung ableiten. Ein möglicher Umsatzrückgang «aufgrund der Covid-19-Pandemie» liesse sich nicht durch einen blossen Blick in den damals aktuellen Bankkontoauszug beurteilen. Es spielen noch zahlreiche weitere Faktoren eine Rolle wie Zahlungsfristen, Usanzen bei der Rechnungsstellung, Zahlungsschwierig- keiten, Erkrankungen, saisonale Auslastung in der Baubranche, Auftragsbücher und weitere mehr. Eine Überprüfung der Zusicherung des Beschuldigten, dass der gewährte Kredit ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet würde, war von vornherein als innere Tatsache nicht möglich. In beiden Fällen war eine Überprüfung auch aufgrund der damaligen Umstände nicht zumutbar (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.2.2.1). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschuldigten gemachten Zusicherungen bestanden für die C._____ Kantonalbank keine. Der Beschuldigte hat unter explizitem Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben seine Zusicherungen als vollständig sowie wahr bestätigt (vgl. zur Strafbarkeit falscher Angaben auch die Hinweise durch die Buchhalterin bzw. Treuhänderin, Protokoll, S. 4). Weder aus dem Kontoauszug der B._____ GmbH noch aus demjenigen des Beschuldigten für sein privates Konto noch der bereits seit mehr als 30 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung mit der C._____ Kantonalbank hätten sich Hinweise gegen die gemachten Zusicherungen ergeben (können). Die damalige Notsituation schränkte die Überprüfung sowie möglichen Sicherheitsmassnahmen zusätzlich ein, was sich auch auf die Zumutbarkeit einer Überprüfung durch die Banken auswirkt. 1.3.5. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Die erwähnten Umstände samt der damaligen Notsituation wirken sich auch auf die Beurteilung der Opfermitverantwortung aus. Die damaligen Verhältnisse erforderten eine schnelle und unbürokratische Kreditvergabe. Mithin beschränkte sich die Überprüfung – entsprechend den gesetzlichen Grundlagen in der Covid-19-SBüV – weitgehend auf Vollständigkeit sowie formelle Korrektheit. Aufgrund dieser besonderen Umstände kann der C._____ Kantonalbank auch kein leichtfertiges Nichtbeachten grund- legendster Vorsichtsmassnahmen vorgeworfen werden (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.2.2.2; WOHLERS, a.a.O., S. 335). Der Beschuldigte hat die damalige Notsituation ausgenutzt, um seiner Gesellschaft einen Vorteil zu verschaffen. Es liegt unter den vorliegenden - 11 - Umständen keine Leichtfertigkeit vor, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt. 1.3.6. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens liegt darin begründet, dass die Bereitschaft zur Gewährung des Kredits und zum Eingehen des damit einhergehenden Verlustrisikos nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei Kenntnis der wahren Sachlage, hätte die C._____ Kantonalbank mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck) den Kredit nicht gewährt. Der Vermögensschaden besteht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 240'000.00. Dieser Vermögensschaden lag allerdings schlussendlich präzisierend nicht bei der kreditgebenden C._____ Kantonalbank, sondern bei der I._____ als Bürgin und letztendlich beim Bund (zur Verlusttragung: Art. 17 Covid-19-SBüV). Aus dem Umstand, dass der Kredit schliesslich vollständig zurückbezahlt bzw. mit noch vorhandenem Guthaben verrechnet wurde, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, genügt doch nach der Rechtsprechung bereits ein vorübergehender Schaden und sogar eine ver- tragsgemässe Rückzahlung macht die eingetretene Vermögens- verminderung nicht ungeschehen (BGE 102 IV 84 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 und 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; vgl. durch Ausgleichung mittels Verrechnung: BGE 84 IV 12 E. 2). 1.3.7. Der Beschuldigte handelte überdies entgegen der Vorinstanz vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Die B._____ GmbH wies im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits enorme Schulden auf, was sich bereits dadurch gezeigt hat, dass der Beschuldigte vorbestehende Schulden getilgt hat bzw. tilgen musste, alleine bei der SVA Schulden von über Fr. 60'000.00 bestanden und nicht neue, offene Rechnung gar nicht bezahlt werden sollten (siehe vorstehend). Im Zeitpunkt des Kreditantrags wies der Betreibungsregisterauszug der B._____ GmbH 31 Betreibungen im Umfang von rund Fr. 520'000.00 auf, wovon noch rund Fr. 285'000.00 offen waren (vgl. UA act. 5.4/001 ff.; UA act. 6/005). Alle noch offenen Betreibungen betrafen Forderungen aus Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die Bilanz 2019, mithin rund 4 Monate vor dem Kreditantrag, wies bei Aktiven von rund Fr. 494'000.00 Verbindlichkeiten von Sozialversicherungen von rund Fr. 140'000.00 (im Vorjahr noch rund Fr. 102'000.00, plus rund 38 %) sowie - 12 - als «transit. MWST (Umsatzsteuer)» bezeichnete offene Mehrwertsteuer- Verbindlichkeiten von rund Fr. 280'000.00 (im Vorjahr noch rund Fr. 152'000.00, plus rund 83 %) aus. Mithin wies die Gesellschaft des Beschuldigten gemäss Bilanz 2019 offene öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten von rund Fr. 420'000.00 aus, was rund 85 % der Aktiven entspricht. Offensichtlich waren die finanziellen Verhältnisse der B._____ GmbH bereits vor dem Kreditantrag desolat. Daran vermögen freilich weder Zahlungs- bzw. Ratenvereinbarungen noch der nächste gute Auftrag (so aber der Beschuldigte sowie die Buchhalterin bzw. Treuhänderin: Protokoll, S. 10, S. 6) etwas zu ändern. Die desolate finanzielle Lage der B._____ GmbH hat sich denn auch laufend verschlechtert. Einzig der (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkursbetreibung (vgl. Art. 43 SchKG) für diese Forderungen bewahrte die Gesellschaft des Beschuldigten (vorerst) vor dem Konkurs. Es war viel mehr eine Frage der Zeit, bis die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit oder die Zahlungen hinsichtlich eines Gläubigers hat einstellen müssen und schliesslich der Konkurs (ohne vorgängige Betreibung) über sie eröffnet werden würde. Angesichts dieser desolaten finanziellen Lage der B._____ GmbH erscheint es kaum als glaubhaft, dass der Beschuldigte den Kredit zur Fortführung der Gesellschaft beantragt hat. Zwischenzeitlich wurde auf Gesuch der SVA wegen ausstehenden rund Fr. 234'000.00 über die B._____ GmbH, da sie die Zahlungen eingestellt hat, mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 9. Januar 2023 gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne vorgängige Betreibung der Konkurs eröffnet. Auf eine durch die Gesellschaft des Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Entscheid ZSU.2023.7 vom 21. Februar 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (vgl. Protokoll, S. 13). Dass die von ihm gemachten Zusicherungen hinsichtlich des erheblich beeinträchtigten Umsatzes sowie des beabsichtigten Verwendungszwecks von Anfang an falsch waren, war dem Beschuldigten insbesondere anhand der Zahlen (Bilanz, Auftragsbücher), der zeitlichen Abfolge sowie der enormen vorbestehenden Schulden bewusst. Durch diese falschen Angaben wollte er ohne Erfüllung der Voraussetzungen (vgl. dazu, dass er die Kreditvereinbarung durchgelesen sowie verstanden hat: UA act. 4.1/015; UA act. 4.1/005 f.) die Auszahlung eines Kredits erreichen. Er nahm weiter zumindest in Kauf, dass eine Überprüfung der Zusicherungen aufgrund seiner unterschriftlichen Bestätigung nicht erfolgen würde oder aufgrund der Art der Angaben (Umsatz sowie Verwendungszweck) nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sein würde. Indem er im Wissen um die falschen Zusicherungen sich einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er seine Gesellschaft um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). - 13 - 1.4. 1.4.1. Der Kreditvereinbarung kommt Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 3.4.1). Bei der an die Bank gerichteten sowie unterschriftlich bestätigten Erklärung zum Abschluss eines Kreditvertrags unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen handelt es sich um eine menschliche Gedankenäusserung von rechtlicher Relevanz. Durch die Annahme seitens der Bank kommt unmittelbar ein Kreditvertrag zustande. In der Dokumentation der Konditionen dieses Vertrages besteht auch die Beweiseignung sowie Beweisbestimmung des Dokuments, die durch den fettgedruckten Hinweis auf die Straffolgen, dessen Kenntnisnahme der Gesuchsteller ebenfalls bestätigen muss, lediglich verstärkt wird. Schliesslich lässt der Kreditantrag auch einen Aussteller, nämlich das gesuchstellende Unternehmen, erkennen. 1.4.2. Die vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigten Angaben bzw. seine Zusicherungen (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck) gegenüber der C._____ Kantonalbank waren falsch bzw. unwahr (siehe vorstehend). Die erhöhte Glaubwürdigkeit des Kreditantrages ergibt sich aus dem konkreten Verwendungszweck bzw. aus dem Umstand, dass die einseitigen Erklärungen gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a-d Covid-19-SbüV; INDERBITZIN, in: StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 23 zu Art. 251 StGB) und die Antragsstellung zwingend mit dem von amtlicher Stelle herausgegebenen Formular (vgl. Anhang 2 der Covid-19- SBüV) vorzunehmen war. Der Beschuldigte hat weiter schriftlich bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV). Dadurch unterscheidet sich der COVID-19-Kreditantrag auch wesentlich von den üblichen Selbst- deklarationen gegenüber Kreditinstituten, die im eigenen Interesse des Erklärenden erfolgen und denen die Rechtsprechung deshalb grund- sätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst (vgl. dazu BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Mithin schreibt das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung anzuwenden ist, genau vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2021.108 vom 24. August 2021 E. 4.2.2). Damit liegt eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung und folglich eine Falsch- beurkundung vor. - 14 - 1.4.3. Dem Beschuldigten war es aufgrund der Umstände (Zeitpunkt des Kreditantrags samt den erwähnten Diskussionen; siehe hierzu vorstehend) bewusst, dass, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten einer Überprüfung der Angaben bestehen. Weiter wurde in der Kredit- vereinbarung explizit eine Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hinge- wiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass seinen Angaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen würden. Durch die falschen Zusicherungen hat der Beschuldigte die C._____ Kantonalbank bewusst über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen täuschen wollen, damit seine Gesellschaft dennoch den zinslosen Kredit ausbezahlt erhält, worauf diese jedoch keinen Anspruch gehabt hätte. 1.5. 1.5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe den auf deliktische Art und Weise auf das Konto der B._____ GmbH erhaltene Kredit von Fr. 240'000.00 für eine Überweisung von Fr. 10'000.00 auf sein Bankkonto bei der C._____ Kantonalbank am 6. April 2020 und eine Überweisung von Fr. 40'748.30 auf das Konto der J._____ GmbH bei der C._____ Kantonalbank, wovon er gesamthaft Fr. 10'000.00 in bar bezogen habe, verwendet, wodurch er zumindest in Kauf genommen habe, die Auffindung sowie die Einziehung dieser Gelder zu vereiteln. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Geldwäscherei mangels Vortat freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt aufgrund der beantragten Schuldsprüche wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung auch einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, dass es an einer Vortat mangelt und aufgrund der buchhalterischen Erfassung dieser Geldflüsse keine mögliche Vereitelung der Auffindung sowie Einziehung vorliege. 1.5.2. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei - 15 - schuldig (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 f.; BGE 144 IV 172 E. 7.2). Bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur («paper trail») liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungs- handlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen gelten beispielsweise das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften. So hat das Bundesgericht die Einzahlung auf das Konto einer Firma, von welcher mehrere Personen unauffällig Geld beziehen konnten, als Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis StGB gewürdigt. Die Verlängerung des «paper trail» ist allerdings nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur «paper trail»-Verlängerung noch weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie beim Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). 1.5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die in der Anklage erwähnten Transaktionen vorgenommen hat. Weiter steht fest, dass sich der Beschuldigte wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Ausgehend vom Kredit von Fr. 240'000.00 ergeben sich für die angeklagte Überweisung von Fr. 10'000.00 auf das private Konto des Beschuldigten am 6. April 2020 unter Abzug von Fr. 98'619.50 für die Tilgung vorbestehender Schulden und unter Berücksichtigung des Saldos vor dieser angeklagten Überweisung von Fr. 191'995.51 unter Annahme von im Übrigen zulässigen Ein- und Ausgaben noch genügend übrige finanzielle Mittel von Fr. 50'655.01, so dass sich nicht rechtsgenüglich erstellen lässt, dass diese Überweisung aus einem Verbrechen stammt. Es mangelt diesbezüglich somit an einer Vortat. Ausgehend vom Kredit von Fr. 240'000.00 ergeben sich für die Überweisung von Fr. 40'748.30 am 14. April 2020 unter Abzug von Fr. 98'619.50 für die Tilgung vorbestehender Schulden und unter Berücksichtigung des Saldos vor der angeklagten Überweisung von Fr. 107'044.46 unter Annahme von im Übrigen zulässigen Ein- und Ausgaben zumindest Fr. 34'336.04, die zweifellos aus dem Kredit und damit aus einem Verbrechen stammen. Bei dieser Überweisung von Konto - 16 - zu Konto liegt mit dem Wechsel der Kontoinhaber ein Verschleierungs- merkmal und damit eine Geldwäschereihandlung vor. Die in bar abgehobenen Fr. 10'000.00 lassen sich u.a. aufgrund einer vor diesen Abhebungen erfolgten Gutschrift von Fr. 8'605.25 sowie des Saldos nach diesen Abhebungen von Fr. 2'678.70 nicht mehr rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck) zur Erlangung des Kredits zumindest damit rechnen müssen, dass die Fr. 240'000.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnten. Weiter hat er einen Teil davon auf das Bankkonto einer anderen Gesellschaft und damit eines Dritten überwiesen, wodurch er zumindest hat damit rechnen müssen, dass damit die Auffindung dieser Vermögenswerte erschwert werden könnte. 1.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei schuldig gemacht. Das per 19. Dezember 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschafts- gesetz, Covid-19-SBüG) behält in Art. 25 Abs. 1 SBüG wie bereits zuvor Art. 23 Covid-19-SBüV schwerere strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch vor. Nach dem vorliegend eine Verurteilung wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei erfolgt, entfällt eine Prüfung der Strafbarkeit nach der Covid-19-SBüV. Entsprechend hat von der eventualiter angeklagten Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Kredit- erlangung] auch kein Freispruch zu erfolgen. 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). - 17 - Der Beschuldigte hat für die B._____ GmbH unter wahrheitswidriger Angaben (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck) bei der C._____ Kantonalbank einen Covid-19-Kredit über Fr. 240'000.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Schaden auszugehen. Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Unrechtsgehalt der durch den Beschuldigten verwendeten Urkunde wird mit der Urkunden- fälschung abgegolten. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften. Er hat sich allerdings ganz bewusst die damalige Notlage zu Nutze gemacht, um auf Kosten der Allgemeinheit seine Gesellschaft zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch andere Gesuchsteller in Verruf, die tatsächlich auf einen Notkredit angewiesen waren. Insgesamt geht die Art und Weise der Tatausführung jedoch kaum über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinaus. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Dass die B._____ GmbH enorme vorbestehende Schulden aufgewiesen hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand, erst recht nicht bei ihm privat. Statt darauf zu verzichten und das wohl Unausweichliche einer Liquidation eintreten zu lassen, wählte er den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das in ihn gesetzte Vertrauen hinsichtlich wahrer sowie vollständiger Zusicherungen nicht zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittel- schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe - 18 - von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 2.3. 2.3.1. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 2.3.2. Hinsichtlich der Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat einen Covid-19-Kredit von Fr. 240'000.00 unter wahr- heitswidrigen Zusicherungen (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditäts- bedürfnisse») unterschriftlich beantragt. Er reichte diese (unwahre) Urkunde in der Folge bei der C._____ Kantonalbank ein, um einen Irrtum über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hervorzurufen. Der Taterfolg ist angesichts des den Zusicherungen entgegengebrachten Vertrauens sowie der Benachteiligung im Umfang des zu Unrecht gewährten Kredits von Fr. 240'000.00 als mittelschwer zu qualifizieren. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist angesichts der unterschriftlichen Zusicherungen des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Mithin wies die Urkunde keine schwierig zu fälschende Sicherheitsmerkmale oder Ähnliches auf. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Urkundenfälschung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. Weitere Umstände dürfen nur soweit zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, als dies nicht bereits im Rahmen der Strafzumessung zum Betrug erfolgt ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass - 19 - insoweit der Urkundenfälschung im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst dem Betrug zusätzlich eine Urkundenfälschung vorgenommen hat, zumal der Tatbestand der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut als jenes des Betrugs schützt. Insgesamt ist hinsichtlich der Urkundenfälschung in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Urkundenfälschungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschung in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug steht. Entsprechend geringer ist der mit der Urkundenfälschung insgesamt einhergehende Gesamt- schuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.3.3. Hinsichtlich der Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schützt als Rechtsgut in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Recht- sprechung dient er in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat Fr. 34'336.04, die aus dem unter wahrheitswidrigen Zusicherungen erhaltenen Covid-19-Kredit stammen, vom Konto der B._____ GmbH auf das Konto der J._____ GmbH überwiesen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Schaden auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Überweisung auf ein Konto eines anderen Kontoinhabers nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Geldwäscherei über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Verschleierungshandlung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. - 20 - Insgesamt ist hinsichtlich der Geldwäscherei in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Geldwäschereihandlungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Geldwäscherei in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug sowie der Urkundenfälschung steht. Entsprechend geringer ist der mit der Geldwäscherei insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veran- schlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 18 Monate bzw. 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 14. Juli 2022 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'275.00 kann nicht als Vorstrafe, dafür aber im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor gewertet werden, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nach diesen begangen hat. Die Vorstrafen- losigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte zeigte sich zumindest teilweise geständig (Auftragslage, Umsatz, Schulden), was sich allerdings weitgehend auch aus der Buchhaltung oder anderer äusserer Umstände ergeben hätte. Es ist dennoch nicht zu verkennen, dass er mit diesen Aussagen die Strafverfolgung insofern vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist verheiratet, hat drei erwachsene Kinder und ist arbeitstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu bei einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe erst recht nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. - 21 - 2.5. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, delinquierte allerdings während laufendem Strafverfahren im Bereich der leichten Kriminalität. Er lebt in geregelten sowie stabilen Verhältnissen (siehe vorstehend). Ihm ist deshalb für die ausgesprochene Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. 2.7. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Kredit- mittelverwendung] ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.8. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der in Rechtskraft erwachsenen Übertretungsbusse von Fr. 500.00 und der Verbindungs- busse von Fr. 5'000.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 auf 55 Tage fest- zusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. 1 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 5'500.00 (in Rechtskraft erwachsene Übertretungsbusse von Fr. 500.00 und Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00), ersatzweise 55 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 22 - 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Sie obsiegt mit den beantragten Schulsprüchen wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung samt Weg und an den Stundenansatz von Fr. 200.00 für amtliche Mandate statt Fr. 220.00 – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 2'460.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldiggesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird des Betrugs, der Urkundenfälschung [Covid-19- Kredit], der Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Kredit- mittelverwendung] schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Urkunden- fälschung [Rechnung] hat ihn die Vorinstanz freigesprochen, was mit Berufung unangefochten geblieben ist. Unter Gewichtung der Schuldsprüche und des Freispruchs rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 2'674.20 aufzuerlegen. 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'457.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 23 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 2'881.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung [Rechnung] (Anklageziffer 3) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB [Covid-19-Kredit]; - der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Kreditmittelverwendung] (Anklage- ziffer 5.2). [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, Probezeit 2 Jahre, und einer Übertretungs- sowie Verbindungsbusse von insgesamt Fr. 5'500.00, ersatzweise 55 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'460.00 auszurichten. - 24 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'209.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) werden zu 5/6 mit Fr. 2'674.20 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'457.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 2'881.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 25 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann