6. 6.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden hälftigen obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.00 (zusammen mit dem Verfahren SST.2019.162) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 10'900.00 auszurichten. Vorbehalten bleibt der Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim Bundesstrafgericht.