5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Zivilforderung der Privatklägerin J. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin K. Fr. 500.00 als Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C. und B. zu bezahlen. 5.3. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin Gemeinde R. Fr. 750.00 als Schadenersatz unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mittäter E. zu bezahlen. Die übrigen Schadenersatzansprüche der Privatklägerin Gemeinde R. werden abgewiesen.