186 StGB (Anklageziffer 3), - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 4 und 5), - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5), - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5), - der Verkehrsregelverletzung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen und in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 StGB