1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. - 20 - 2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Überlassens eines Fahrzeuges an einen nicht fahrfähigen Führer (Anklageziffer 4) infolge Verjährung eingestellt. 2.2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5); - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 und 2).