6.3. Nachdem der Beschuldigte nach wie vor schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung immer noch korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen bleibt es bei den Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2020. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: