Sodann erscheint dafür ein Stundenansatz von Fr. 180.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT gerechtfertigt, da nichts Neues vorgebracht werden musste und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorlagen. Unter Berücksichtigung der gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist der amtliche Verteidiger im zweiten Umgang mit (gerundet) Fr. 1'930.00 zu entschädigen. Diese Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Beschuldigte nicht zurückzubezahlen.