Sodann ist das Studium des Bundesgerichtsurteils bereits mit der in jenem Verfahren ausgerichteten Entschädigung abgegolten, weshalb eine weitere Kürzung von 1 Stunde vorzunehmen ist. Insgesamt resultiert damit ein zu entschädigender Aufwand von 9.66 Stunden für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Sodann erscheint dafür ein Stundenansatz von Fr. 180.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT gerechtfertigt, da nichts Neues vorgebracht werden musste und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorlagen.