6.2.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf seine Kostennote vom 3. März 2022. Der geltend gemachte Aufwand von 7.17 Stunden für die zwei Eingaben am Obergericht vom 22. Februar 2022 und 3. März 2022 ist überhöht und um 2 Stunden zu kürzen. Sodann ist das Studium des Bundesgerichtsurteils bereits mit der in jenem Verfahren ausgerichteten Entschädigung abgegolten, weshalb eine weitere Kürzung von 1 Stunde vorzunehmen ist.