Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten seinen hälftigen Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten (Art. 418 Abs. 1 StPO), welche für dieses und das Verfahren von C. (SST.2019.186) auf insgesamt Fr. 6'000.00 festzusetzen sind (§ 18 VKD), zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. 6.2.1. Die mit Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2019 festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfährt - 19 -