Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der anlässlich der Raubüberfälle begangenen Sachbeschädigungen freizusprechen ist und anstatt eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren eine solche von 5 Jahren auszusprechen ist. Im Übrigen ist seine Berufung, mit welcher er eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt hatte, abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten seinen hälftigen Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten (Art.