5.7. Die in diesem Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen (1. Oktober 2015 bis 4. November 2015) ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).