Diese Ungewissheit mag mitursächlich dafür gewesen sein, dass sich der Beschuldigte in psychiatrische Behandlung geben musste (vgl. Eingaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Beilage 1). Auch wenn eine gewisse Zukunftsunsicherheit während eines laufenden Strafverfahrens - 18 - hinzunehmen ist, so bedeutete dies vorliegend bei dieser langen Zeitdauer eine zusätzlich erhöhte Belastung.