1945 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft erst am 25. April 2017 ein psychiatrisches Gutachten über den Mitbeschuldigten C. in Auftrag gab (UA act. 59), kann nicht dazu führen, den Beschuldigten, den dieses Gutachten gar nicht betrifft, für längere Zeit im Ungewissen zu belassen. Der Vorwurf an den Beschuldigten war erheblich, weshalb die verstrichene Zeitdauer seit dem Schlussbericht der Kantonspolizei bis zur Anklageerhebung von nicht ganz zwei Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Diese Ungewissheit mag mitursächlich dafür gewesen sein, dass sich der Beschuldigte in psychiatrische Behandlung geben musste (vgl. Eingaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Beilage 1).