5.5.9. In Bezug auf die Täterkomponenten hat die Vorinstanz alle relevanten Kriterien aufgeführt und gewürdigt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 30 f.). Während sich die teils einschlägigen Vorstrafen straferhöhend auswirken, sind seine Geständnisse, selbst wenn diese nicht bei der allerersten Einvernahme erfolgten, doch in leichtem Masse strafmindernd zu berücksichtigen. Nicht jedes Delikt hätte dem Beschuldigten ohne dessen Geständnis zweifellos zugeordnet werden können. Der Beschuldigte hat nach der erstinstanzlichen Verurteilung in diesem Verfahren erneut delinquiert. Dafür wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2021 rechtskräftig verurteilt.