94 SVG, mit Hinweisen). Es geht deshalb nicht an, die mehrfache Entwendung des Autos zum Gebrauch im Rahmen der Strafzumessung im Ergebnis überhaupt nicht zu berücksichtigen, zumal es sich nicht etwa um einen konsumierten Tatbestand handelt. Auch ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte vor dem Fahren ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug entwendet hat oder nicht. - 17 - Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf 5 ½ Jahre.