Zwar ist im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen, dass die Entwendung des Autos teilweise in einem engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung steht. Entsprechend geringer fällt im Rahmen der Asperation die Erhöhung aus. Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt sodann zwar ebenfalls die Verkehrssicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt insofern ein Eigentumsdelikt dar (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 5 und 6 zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen).