Er verfügte aber auch hinsichtlich dieser Handlungen über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Bei der Bestimmung des Verschuldens ist auch der gesetzgeberische Entscheid zu berücksichtigen, dass eine Privilegierung des Täters im Falle, dass er das Motorfahrzeug eines Angehörigen entwendet (Antragsdelikt, blosse Übertretung), nur dann greift, wenn der Täter den erforderlichen Führerausweis hat (Art. 94 Abs. 2 SVG), und es sich bei der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch in Bezug auf die Administrativmassnahmen um eine mittelschwere Widerhandlung handelt (Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG). Das Verhalten des Beschuldigten darf vor diesem Hintergrund nicht bagatellisiert werden.