Das erste Mal hat der Beschuldigte das Auto seines in den Ferien weilenden Bruders genommen, obwohl dieser ihm dies ausdrücklich verboten hatte (vgl. UA act. 2647). Zwar hat der Beschuldigte das Motorfahrzeug in der Folge nicht selber geführt, sondern ist nur der Beifahrer von E. gewesen. Dies wirkt sich jedoch im Hinblick auf die Strafzumessung nicht verschuldensmindernd aus. Beim zweiten Vorfall war er zuerst als Beifahrer mit seiner Freundin H. in deren Auto unterwegs. Nachdem diese einen Halt eingelegt hatte und ausgestiegen war, stieg der Beschuldigte hinter das Steuer des Fahrzeuges und ist davongefahren (UA act. 2757 f.).